Bürgerentscheid-Wie geht es nach dem Bürgerbegehren weiter?
Bürgerentscheid
Mit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden.
Darunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen.
Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der zugehörigen Leistung.
Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürgerinnen und Bürger über die Auffassung des Gemeinderats, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu dieser Angelegenheit informiert.
Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet an einem Sonntag statt.
Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit «Ja» oder «Nein» beantwortet werden kann.
Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen («Quorum»).
Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit.
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Hinweis: Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind nicht möglich über:
Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
https://www.service-bw.de/zufi/lebenslagen/5000918
Weitere Links und Gesetzesgrundlagen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-NNLBW00007D3BNN00000000064
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-NNLBW00007EDBNN00000000145
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-NNLBW00007D1ANN00000000338
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=GemO_BW_!_21
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KomWG_BW_!_41
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KomWO_BW_!_53
Normenkontrollverfahren
Das Normenkontrollverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem überprüft wird, ob eine abstrakte Regelung wie eine Satzung oder eine Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Es gibt Bürgern, Unternehmen und auch einer Gemeinde die Möglichkeit, zweifelhafte Vorschriften direkt durch ein Verwaltungsgericht prüfen zu lassen. Im Kern geht es darum, Rechtssicherheit zu schaffen, bevor eine Regel im Alltag zu Problemen führt.
In der Praxis spielt das Normenkontrollverfahren vor allem eine Rolle, wenn lokale Satzungen wie Bebauungspläne unklare oder fehlerhafte Inhalte enthalten. Bürger können so verhindern, dass baurechtliche Vorgaben später zu kostspieligen Konflikten führen.
Besonders wertvoll ist das Normenkontrollverfahren, weil es ohne juristische Vorbildung verständlich bleibt und einen klaren Ablauf bietet. Es richtet sich an Menschen, die eine verbindliche Klärung suchen, ohne den Umweg über ein langes Verwaltungsverfahren gehen zu müssen.
vgl. https://www.juraforum.de/normenkontrollverfahren
Der richtige Zeitpunkt für Einwendungen darf nicht verpasst werden.
Der erste Schritt ist typischerweise der Aufstellungsbeschluss, mit dem zunächst beschlossen wird, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Dieser leitet also das Bauleitplanverfahren ein und signalisiert damit der Öffentlichkeit, dass die konkrete Planung eines Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet bevorsteht. Da konkrete Festsetzungen im Aufstellungsbeschluss aber noch nicht enthalten sind, kann dieser auch noch nicht angegriffen werden.
Hat die Gemeinde im nächsten Schritt einen Entwurf für einen Bebauungsplan erstellt, gilt es für die Betroffenen schnell zu reagieren. Denn nur im Rahmen der dann folgenden Öffentlichkeitsbeteiligung können Einwände gegen den Plan vorgebracht werden. Der Entwurf des Bebauungsplans muss durch die Gemeinde öffentlich ausgelegt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Ort und Dauer der Auslegung dieses Planentwurfs „mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.“ Oftmals geschieht dies im Rahmen eines Aushangs im Bezirksamt oder einer Veröffentlichung im Amtsblatt. Das Problem ist, dass nicht jeder solche Veröffentlichungen immer mitbekommt, sodass Einwände, wenn überhaupt, erst zu spät geltend gemacht werden. In diesem Fall ist die Frist für Einwendungen der 11.9.2026.
Um dann gegen einen Bebauungsplan vorzugehen, diesen zu ändern oder aufzuheben, müssen Sie eine Normenkontrollklage anstreben.
vgl.https://www.steinbock-partner.de/oeffentliches-baurecht/bebauungsplan-normenkontrollklage
Voraussetzung für das spätere Normenkontrollverfahren ist in der Regel, dass eine Satzung oder Verordnung betroffen ist und dass der Antragsteller geltend machen kann, in eigenen Rechten betroffen zu sein.
Der Satzungsbeschluss soll laut Gemeinderat voraussichtlich im Januar 2027 erfolgen.
Für die Zulässigkeit einer Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan ist insbesondere das Einhalten der Frist von großer Bedeutung. Denn gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO muss der Antrag „innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift“ gestellt werden. Dies im Fall des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im Gemeindeblatt, und gilt unabhängig davon, ob man den Bebauungsplan dort auch wirklich gesehen hat.
vgl. https://www.steinbock-partner.de/oeffentliches-baurecht/bebauungsplan-normenkontrollklage/
Zunächst wird ein schriftlicher Antrag eingereicht, der die angegriffene Regelung benennt. Danach fordert das Gericht Stellungnahmen der Beteiligten an. Anschließend folgt eine Prüfung der Rechtslage und meist eine mündliche Verhandlung. Zum Schluss erlässt das Gericht eine Entscheidung, die die Regelung bestätigt oder für unwirksam erklärt.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Der Antragsteller zahlt zunächst selbst. Bei Erfolg können die Kosten teilweise oder vollständig erstattet werden. Eine frühzeitige Einschätzung der Erfolgsaussichten hilft, das finanzielle Risiko besser einzuschätzen.
https://www.juraforum.de/normenkontrollverfahren
Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab, aber Städte und Gemeinden setzten in der Regel Justiziare ein.
Formellen Rechtswidrigkeit und materielle Rechtswidrigkeit sind tendenziell schwieriger nachzuweisen. Es darf kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliegen. Abwägungsausfall, -defizite, -fehleinschätzungen und -disproportionalität können dazu führen, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wird.